AGB - Winkler Oliver Fahrzeugeinrichtugen

Fahrzeugeinrichtungen Oliver WinklerFahrzeugeinrichtungen Oliver Winkler

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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
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1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
 
1.1  Jeder bei Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf  die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet  ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit  den Werksvertragsbestimmungen des BGB.
 
 
1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler als persönliche  geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des  Urheberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG  erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
 
1.3  Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der  Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion  verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details ist  unzulässig.
 
 
1.4  Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den  vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede  anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winklerund nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars  gestattet.
 
 
1.5  Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das  Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei  räumt ihm Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler in der Regel zugleich das ausschließliche  Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
 
 
1.6  Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein  Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden  ist.
 
 
1.7  Daten, die zur Fertigstellung eines Auftrages angefertigt werden sind  Eigentum von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler. Die Weitergabe ist nicht Bestandteil des Designauftrages und bedarf der besonderen Vereinbarung und Vergütung entsprechend einer uneingeschränkten Nutzungsrechts-einräumung.
2. Vergütung
 
2.1  Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der  Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung  setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
 
a) dem Entwurfshonorar
 
b) dem Entgelt für das Copyright ....(Nutzungshonorar)
 
c) dem Werkzeichnungshonorar.
 
 
2.2  Werden die Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder  Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.
 
 
2.3  Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig soweit  nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Fälligkeit der Vergütung
 
3.1  Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.  Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein  entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
 
 
3.2  Bei Zahlungsverzug kann Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
 
 
3.3  Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erordert er von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei  Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
 
 
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
 
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
 
4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entprechend VTV gesondert berechnet.
 
 
4.2  Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen  Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu  bestellen.
 
 
4.3  Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für  Rechnung von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler abgeschlossen werden, ist Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler von sämtlichen  Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß  ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
 
 
4.4  Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle  Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,  Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
 
4.5  Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu  unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt wenn die Reise mit dem  Auftraggeber vereinbart wurde.
 
5. Eigentumsvorbehalt
 
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
 
 
5.2  Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt  zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung  getroffen wurde.
 
 
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
 
 
6. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster
 
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler Korrekturmuster vorzulegen.
 
 
6.2  Die Produktionsüberwachung durch Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler erfolgt nur aufgrund  besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der  Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen  Entcheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
 
 
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
 
 
6.4  Von allen vervielfältigten Arbeiten werden Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler 10 bis 20  einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl)  unentgeltlich überlassen. Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler ist berechtigt, diese Muster zum  Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
 
7. Haftung
 
7.1 Mit der  Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch  den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit  von Bild und Text.
 
 
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler.
 
 
7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler nicht.
 
 
7.4 Soweit Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die  jeweiligen Auftragnehmer/ Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher  Auftragnehmer Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit diese den  gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
 
 
7.5 Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
 
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
 
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
 
 
8.2  Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle,  Muster etc.) werden von Fahrzeigeinrichtung Oliver Winkler unter der Voraussetzung verwendet,  dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

 
 
9. Wirksamkeit
 
9.1 Sollten  einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird  davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
 
 
 
 
Gerichtsstand Bamberg | Stand 05/19
 
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